Benutzungs- und Entgeltordnung
Benutzungs- und Entgeltordnung der Stadt Bielefeld für das Medienlabor der Stadt Bielefeld
vom 28.05.2024
Aufgrund des § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f, i der Gemeindeordnung für das Land NRW (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.94 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 05.03.2024 (GV NRW S. 136) hat der Rat der Stadt Bielefeld in seiner Sitzung am 23.05.2024 folgende Benutzungs- u. Entgeltordnung für das Medienlabor der Stadt Bielefeld beschlossen:
§ 1 Aufgaben und Stellung des Medienlabors
(1) Das Medienlabor ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bielefeld.
(2) Das Medienlabor steht allen Bielefelder Schulen, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie gemeinnützigen Organisationen und Institutionen zur Verfügung. Es dient u.a. der Versorgung mit Bildungsmedien und Hardwareausstattung für den Einsatz im Bereich der Bildung sowie der Vorstellung neuer Medien und Technologien für eine zukunftsorientierte Unterrichtsgestaltung. Darüber hinaus bietet das Medienlabor für Lehrkräfte der Bielefelder Schulen Workshops und Schulungen für digitale Technologien und Anwendungen an.
§ 2 Benutzung des Medienlabors
(1) Das Benutzungsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des öffentlichen Rechts.
(2) Als Benutzung des Medienlabors gilt:
- Begehung und Nutzung der Räumlichkeiten des Medienlabors.
- Erprobung der Software und Hardware, welche in den Räumlichkeiten des Medienlabors ausgestellt sind.
- Teilnahme an Workshops, Schulungen und weiteren Veranstaltungen, die im Namen des - ---- Medienlabors ausgerichtet werden.
- Nutzung des Verleihs von Bildungsmedien in der Bildungsmediathek, sowie von Software, --- Hardware und Technik.
(3) Die Räumlichkeiten können von allen Lehrkräften der Bielefelder Schulen und dem Personal der in § 1 Abs. 2 genannten anderen Einrichtungen in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zur Erprobung von Hard- und Software genutzt werden. Die angebotenen Schulungen und Workshops stehen allen Lehrkräften der Schulen in Bielefeld offen.
§ 3 Benutzergruppen
(1) Die Benutzer werden in drei Benutzergruppen eingeteilt, für welche verschiedene Entgelte festgesetzt werden. Dabei gehören
zu der Benutzergruppe 1
- staatliche Bildungseinrichtungen, öffentliche Schulen, Schulen für Pflege– und Heilhilfe-berufe, Ersatzschulen, Ergänzungsschulen
- Jugendorganisationen und Einrichtungen der Jugendpflege, Kindertagesstätten
- Einrichtungen der Erwachsenenbildung, sofern sie nicht zur Benutzergruppe 3 gehören
- Dienststellen der Stadt Bielefeld
zu der Benutzergruppe 2
- Behörden
- Parteien/Gewerkschaften, kirchliche Einrichtungen
- Lehrlingswerkstätten
- Alle übrigen Vereine und Organisationen sowie Privatpersonen, sofern sie nicht zur Benutzergruppe 3 gehören
zu der Benutzergruppe 3
alle Benutzer, die mit der Benutzung der Geräte/Technik einen gewerblichen Zweck verfolgen. Über weitere Freistellungen innerhalb der Benutzergruppe 1 entscheidet das Amt für Schule
(2) Die Geräte des Medienlabors können nur dann an schulfremde Personen mit Wohnsitz und Institutionen mit Veranstaltungsort in Bielefeld zur Benutzung gegen Entgelt überlassen werden, wenn dadurch die Belange der Schulen nicht beeinträchtigt werden.
§ 4 Entgelte
(1) Benutzer der Gruppe 1 sind von der Zahlung des Entgeltes befreit.
(2) Für Ausleiher der Benutzergruppen 2 und 3 setzt die Ausleihe das Vorzeigen eines gültigen Ausweisdokumentes (Personalausweis, Reisepass) sowie das Hinterlegen einer Kaution in Höhe von 100€ voraus.
(3) Eine Liste über die für die einzelnen Geräte zu zahlenden Entgelte liegt im Medienlabor aus. Die Entgelte betragen:
Geräte | Gruppe 2 | Gruppe 3 |
Overhead-Projektor | 15,00 € | 30,00 € |
Kombibox (Musik) | 5,00 € | 10,00 € |
Leinwand | 5,00 € | 10,00 € |
Fernseher (Display) | 10,00 € | 20,00 € |
Digitalkamera / Foto | 10,00 € | 20,00 € |
Digitalkamera / Video | 15,00 € | 30,00 € |
Beamer | 15,00 € | 30,00 € |
Notebook | 15,00 € | 30,00 € |
Es bleibt der Leitung des Medienlabors vorbehalten, die vorstehende Liste um weitere Geräte zu ergänzen.
(4) Die Entgelte sind bei der Ausleihe an das Medienlabor zu entrichten.
(5) Die Entgelte werden für jeden Kalendertag der Ausleihe erhoben. Der Tag der Ausleihe und Rückgabe zählt hierbei als voller Kalendertag. Das Wochenende zählt als ein Verleihtag.
(6) Bei Überschreiten des Rückgabetermins ist für jeden angebrochenen Kalendertag das Entgelt erneut zu entrichten. Benutzer der Gruppe 1 haben in diesem Fall das Entgelt der Gruppe 2 zu zahlen.
§ 5 Ausleihe und Pflichten des Benutzers
(1) Eine Ausleihe ist nur über die Internetseite des Medienlabors, persönlich, per E-Mail oder telefonisch möglich.
(2) Die zur Benutzung überlassene Technik ist pfleglich zu behandeln und vor Veränderungen, Beschmutzung, Beschädigung und Verlust zu schützen. Insbesondere ist es untersagt an der Software der technischen Geräte Änderungen vorzunehmen, wenn es nicht von Seiten der Leitung des Medienlabors erlaubt wurde. Der Benutzer haftet für Verlust oder Beschädigung. Die Schäden werden vom Medienlabor festgestellt und berechnet. Eine Haftung der Stadt Bielefeld für Schäden des Benutzers oder Dritter, die durch die überlassenen Gegenstände entstehen, wird ausgeschlossen.
(3) Die Leitung des Medienlabors ist berechtigt, Medien und Technik von dem Verleih auszuschließen.
(4) Mit der Ausleihe der Geräte stimmt der Benutzer dieser Benutzungs- und Entgeltordnung zu.
(5) Bei wiederholten Verstößen gegen diese Bestimmung können Benutzer zeitweise oder dauernd von der weiteren Benutzung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet die Leitung des Medienlabors oder deren Vertretung.
§ 6 Ausleihfristen
(1) Das Medienlabor sieht keine feste Ausleihfrist vor. Der Ausleihzeitraum wird per Buchung über die Internetseite, persönlich, per Mail oder telefonisch festgelegt. Bei Buchung über die Internetseite oder per E-Mail ist die Zustimmung zum Ausleihzeitraum durch das Medienlabor abzuwarten.
(2) Der ausgeliehene Gegenstand ist spätestens am Tag des Ablaufs des festgelegten Ausleihzeitraums zurückzugeben.
(3) Eine Verlängerung des Ausleihzeitraums ist nach Absprache unter Vorbehalt möglich. Die Anfrage zur Verlängerung muss persönlich, telefonisch, per E-Mail oder online durch den Benutzer erfolgen. Den Mitarbeitenden des Medienlabors ist es vorbehalten, einer Verlängerung zuzustimmen.
§ 7 Haftung
(1) Die Nutzung der Räumlichkeiten und der dazugehörigen Technik des Medienlabors erfolgt auf eigene Gefahr.
(2) Der Benutzer ist verpflichtet das Urheberrecht oder sonstige Rechte Dritter im Rahmen der Nutzung des Medienlabors zu beachten. Das Medienlabor ist diesbezüglich von jeder Haftung freigestellt.
§ 8 Hausrecht, Verhalten und Benutzungsausschluss
(1) Das Personal des Medienlabors übt das Hausrecht aus. Den Anordnungen des Personals ist Folge zu leisten. Die Leitung des Medienlabors oder deren Vertretung kann das Hausrecht an Dritte übertragen.
(2) Das Rauchen und Mitbringen von Tieren ist in den Räumlichkeiten des Medienlabors untersagt.(3) Essen und Trinken ist nur in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten gestattet.
(4) Die unerlaubte Mitnahme der Ausstattung des Medienlabors wird als Diebstahl gewertet und zur Anzeige gebracht.
§ 9 Datenschutz
Das Medienlabor erfasst und speichert die für das Kundenmanagement (Ausleihe, Kontofunktionen, Webcontent etc.) erforderlichen, personenbezogenen Daten und nutzt sie für diese Zwecke. Für diese Datenverarbeitung gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Verbindung mit dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSGVO NRW).
§ 10 Inkrafttreten
Die Benutzungs- und Entgeltordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Ordnung über die außerschulische Benutzung der Geräte und Medien des Medienzentrums der Stadt Bielefeld und die Tarifordnung über die außerschulische Benutzung der Geräte und Medien des Medienzentrums der Stadt Bielefeld vom 28.11.2002 außer Kraft.
Die vorstehende Benutzungs- und Entgeltordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird zugleich darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Zustandekommen dieser Benutzungs- und Entgeltordnung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann. Dies gilt nicht, wenn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren nicht durchgeführt wurde,
b) die Benutzungs- und Entgeltordnung nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden ist,
c) der Oberbürgermeister den Ratsbeschluss vorher beanstandet hat oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel gegenüber der Stadt Bielefeld vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden sind, die den Mangel ergeben.
Bielefeld, den 28.05.2024
I. V.
gez. Nürnberger
Erster Beigeordneter
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